Neueste Corona-Regelungen für den Schulbetrieb

von Admin

Im Übrigen bleibt die bislang in Schulen geltende MNB-Pflicht unverändert. Es bestehen folgende Ausnahmen von der MNB-Pflicht:

 

1.auf entsprechenden Härtefallantrag entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über eine Befreiung von der MNB-Pflicht

 

2.§ 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-BekämpfVO: Glaubhaftmachung, dass eine MNB aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getragen werden kann. Bereits bestehende Glaubhaftmachungen gelten fort.

 

3.Die jeweils Aufsicht führende Lehrkraftkann entscheiden, dass das Tragen einer MNB im Einzelfall aus Gründen in der Person des Schülers im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird.

 

4.Die jeweils Aufsicht führende Lehrkraftkann entscheiden, dass das Tragen einer MNB in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist (z. B. ggf. Einzel-Situationen im Musikunterricht)

 

5.In den Fällen von Nr. 3 und Nr. 4 sind die Schüler mithin vorübergehend von der MNB-Pflicht befreit. Sie sollen dann einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

 

6.Aus der Fürsorgepflicht der Schule ergibt sich überdies generell, dass in jeder denkbaren Einzelsituation auftretenden Beeinträchtigungen bei Schülern u. a. durch das Absetzen der MNB Rechnung zu tragen ist.

 

 

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